18]) ergibt, durch Bank-Anweisung vom 6. Januar 2023 – und damit nach Konkurseröffnung – an die Obergerichtskasse des Kantons Aargau bezahlt zu haben, wobei ein Zins mangels Geltendmachung durch die Klägerin nicht geschuldet war. Der Beklagte beruft sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich auf einen nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgrund. Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 139 III 491 E. 4.4).