2.2.2. Der Beklagte hat den Nachweis erbracht, die Schuld in der Höhe von Fr. 1'100.10, wie sie sich aus der Aufstellung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 7. November 2022 (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 13]) sowie der Vorladung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. November 2022 zur Konkursverhandlung (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 18]) ergibt, durch Bank-Anweisung vom 6. Januar 2023 – und damit nach Konkurseröffnung – an die Obergerichtskasse des Kantons Aargau bezahlt zu haben, wobei ein Zins mangels Geltendmachung durch die Klägerin nicht geschuldet war.