Kosten) bzw. die Hinterlegung dieses Schuldbetrags bei der Rechtsmittelinstanz zugunsten des Gläubigers. Die Beschwerdefrist beträgt – wie bereits erwähnt – zehn Tage und kann, als gesetzliche Frist, nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO ist die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.