2. 2.1. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 (Postaufgabe) machte der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass er in der Lage sei, die Forderung zu bezahlen und führte aus, aus welchen Gründen die Rechnung bis anhin nicht bezahlt worden sei. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 (Postaufgabe) reichte der Beklagte die Bestätigung einer Bankzahlung (Screenshot) über Fr. 1'100.10 zu Gunsten der Obergerichtskasse des Kantons Aargau ein. 2.2. 2.2.1. Erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Tilgung der Schuld (einschliesslich Zinsen und -4-