3. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 2.3. Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 15. Dezember 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 3. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurserkenntnisses. 2.4. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet.