1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. vom 5. Juli 2022 für eine Forderung von Fr. 628.50 (Beteiligung KVG [Fr. 64.26], administrative Kosten [Fr. 140.00], nicht anerkannte Kostenbeteiligungen [Fr. 424.24]). 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 8. August 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 20. September 2022 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.