1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ vom 22. August 2023 in Dispositiv-Ziffer 4.2. aufgehoben und die Sache an die Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre für das Berufungsverfahren richterlich auf Fr. 1'460.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. Zustellung an: [...]