9. Der Antrag der Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege wird damit bezüglich der Gerichtskosten gegenstandslos. Dasselbe gilt für Kosten der Rechtsvertretung, nachdem nicht geltend gemacht wird und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die der Beklagten zugesprochene Parteientschädigung beim Kläger nicht einbringlich wäre (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte im Übrigen abgewiesen werden müssen, da dieses subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten ist (BGE 142 III 39 Erw. 2.3). Das Obergericht erkennt: