Die Entschädigung ist gemäss den genannten Bestimmungen nicht nach Stundenaufwand festzusetzen. Der vom Vertreter der Beklagten mit der letzten (unnummerierten) Berufungsbeilage ausgewiesene Stundenaufwand von 6.5 Stunden, wird dadurch allerdings (auch unter Berücksichtigung des danach noch angefallenen Aufwands) angemessen entschädigt. -9-