Letztere sind ausgehend von einer Grundentschädigung für ein weit unterdurchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 2'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 5 % für die Eingabe vom 13. Oktober 2023 (§ 6 Abs. 3 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von Fr. 80.00 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) auf gerundet Fr. 1'460.00 festzusetzen. Die Entschädigung ist gemäss den genannten Bestimmungen nicht nach Stundenaufwand festzusetzen.