6. Nach Ziff. 1.1. SüdL ist bei der Unterhaltsberechnung vom Bruttoeinkommen auszugehen. Gemäss der als "lex fori" anwendbaren Untersuchungsmaxime hat das Gericht das relevante Einkommen von Amtes wegen festzustellen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 22. August 2023 war der Eheschutzentscheid vom 18. Oktober 2021, in welchem von einem Einkommen des Klägers von Fr. 7'844.00 ausgegangen worden ist, bereits rund 1 Jahr und 10 Monate alt. Die Vorinstanz hat auf dieses Einkommen abgestellt, ohne abzuklären, ob sich dieses in der Zwischenzeit -8-