3. Mit der Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Einkommensverhältnisse des Klägers abzuklären. Dies führe dazu, dass die Grundlagen für die Festsetzung des Kindesunterhalts für den Sohn C._____ nach dem Wegzug nach Deutschland nicht richtig ermittelt worden seien. Die Vorinstanz hätte den Kläger (von Amtes wegen und gemäss den Beweisanträgen der Beklagten) verpflichten müssen, seine aktuellen Einkommensverhältnisse offenzulegen und entsprechende Dokumente einzureichen. Dadurch sei der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden.