Davon zog sie den Bedarf des Klägers (ebenfalls gemäss Eheschutzentscheid) sowie Autokosten für die Ausübung des Besuchsrechts ab. Nach Umrechnung des Resultats in Euro bestimmte sie gestützt auf diesen Betrag unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle einen Kinderunterhaltsbeitrag von € 630.00. Schliesslich reduzierte sie diesen Betrag um die Hälfte des Kindergelds von € 250.00 und verpflichtete den Kläger, die von ihm bezogene Kinderzulage an die Beklagte weiterzuleiten. Sobald sich die Beklagte regelmässig hälftig an der Ausübung des Besuchsrechts beteilige, indem sie C.___