2. Mit Dispositiv-Ziffer 4.2. ihres Entscheids legte die Vorinstanz den Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn der Parteien C._____ ab seinem Wegzug mit der Mutter nach Deutschland fest auf € 505.00 monatlich (bzw. € 781.00, sobald die Beklagte C._____ im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts jeweils zum Vater bringe). Sie ging dabei von einem monatlichen Einkommen des Klägers von Fr. 7'844.00 aus, wobei sie dazu auf den Eheschutzentscheid (Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ vom 18. Oktober 2021 = Klagebeilage 1) verwies. Davon zog sie den Bedarf des Klägers (ebenfalls gemäss Eheschutzentscheid) sowie Autokosten für die Ausübung des Besuchsrechts ab.