8. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. 9. Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 2. Oktober 2023 beantragte der Kläger: "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Beklagten / Berufungsklägerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten / Berufungsklägerin."