2.10. Am 13. Juli 2023 (Beklagte), 24. Juli 2023 (Kläger) und 4. August 2023 (Beklagte) reichten die Parteien weitere Eingaben ohne Bezug zum Kindesunterhalt ein. 2.11. Mit Entscheid vom 22. August 2023 erklärte die Gerichtspräsidentin die Beklagte für berechtigt, ihren Wohnsitz zusammen mit dem Sohn C._____ -4- nach Deutschland zu verlegen und erkannte in Bezug auf den Kindesunterhalt ab dem Wegzug nach Deutschland das Folgende: "4.2. Der Vater ist verpflichtet, der Mutter ab dem Wegzug von C._____ nach Deutschland an den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig € 505.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.