8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten seine aktuellen Einkommensverhältnisse offenzulegen. Er sei dabei zu verpflichten sämtliche Einkünfte offen zu legen, auch die Einkünfte, welche er aus der Liegenschaftsvermietung erzielt. 9. Die Gesuchstellerin behält sich vor, den Unterhaltsbetrag gemäss Ziff. 7 zu ändern bzw. anzupassen, nach Vorliegen der Informationen gemäss vorstehender Ziff. 8. 2.6. Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 beantragte die Beklagte eine superprovisorische Massnahme ohne Bezug zum Kindesunterhalt.