2.4. Die Parteien erstatteten am 1. und 6. Februar 2023 (Kläger), am 10. Februar 2023 (Beklagte) und am 15. März 2023 (Kläger) Stellungnahmen, welche nicht den Kindesunterhalt betrafen. -3- 2.5. Mit Eingabe vom 5. April 2023 beantragte die Beklagte unter anderem: "7. Nach Wegzug der Gesuchstellerin nach Deutschland, sei der Unterhalt für den Sohn C._____ gemäss Düsseldorfer Tabelle auf mind. EUR 680 festzulegen und der Ehegattenunterhalt auf mindestens EUR 3'048.