b. CHF 2'000 pro Monat, wovon CHF 1'145.00 als Betreuungsunterhalt, ab dem Wegzug von C._____ nach Deutschland ( S._____, Baden- Württemberg) bis zur Scheidung der Eltern." 2.2. Mit Eingaben je vom 16. September 2022 reichten die Parteien Teilvereinbarungen ein, die indes keine Regelung des Kindesunterhalts für die Zeit nach dem Wegzug der Beklagten mit dem Kind nach Deutschland beinhalteten. 2.3. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Dezember 2022 führten die Parteien erfolglos Vergleichsgespräche.