1. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2021 genehmigte die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ im Eheschutzverfahren der Parteien in Bezug auf die Kinderbelange einen Vergleich. Die Parteien vereinbarten unter anderem, dass der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm. 2020, unter der Obhut der Beklagten stehe und dass sich der Kläger verpflichte, monatlich vorschüssig einen Kindesunterhalt von Fr. 2'580.00 (davon Fr. 1'725.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen ab 15. September 2021 bis 31. Juli 2022 zuzüglich von ihm bezogener Kinderzulage.