§ 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 3'103.20 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 40 % beträgt die Entschädigung demnach Fr. 1'861.90. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 55.85) und die Mehrwertsteuer von 7.7 % - 13 - (ausmachend Fr. 147.65). Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 2'065.40. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird dem Beklagten auferlegt.