3. Da die Klägerin die Konventionalstrafe nur einmal geltend gemacht hat und ihr die definitive Rechtsöffnung in diesem Fall erteilt wird (vgl. E. 2 hiervor), sind die Äusserungen des Beklagten gegenüber der C._____ (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.7.) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter zu prüfen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Er hat seine Parteikosten selber zu tragen.