2.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes U._____ (Zahlungsbefehl vom 4. April 2022) für den Betrag von Fr. 100'000.00 (nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2021) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Verletzungshandlung erfolgte durch die Äusserungen in der E-Mail vom 8. Juni 2021, womit der Zins ab diesem Datum geschuldet ist (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.6. S. 16). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.