Klägerin, allfällige Sanktionen sowie weitere rechtliche Gegebenheiten (wie bspw. die angeblich strengen Regulierungen in dieser Branche) klarerweise nicht erfasst werden. Der Beklagte hat mit seinen Äusserungen in den Mails vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021 Ziff. 1 der Vereinbarung vom 5. September 2017 verletzt, womit die Bedingung eingetreten und die Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 100'000.00 (nebst Zins) geschuldet ist. Ob es sich bei den Äusserungen des Beklagten in den E-Mails vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021 um diffamierende oder wahre Angaben - 12 -