_ im Rahmen einer gewerblichen Beratung (wobei eine solche - wie dargelegt - nicht stattfand) auf eine mögliche schwierige Zusammenarbeit mit der Klägerin (wegen Vertragsverletzungen, Sanktionen, Lieferengpässen, Regulierungen etc.) hinweisen wollte, wobei sich die einzelnen Umstände durchaus auf das Produkt auswirken können, ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich hierbei um eine technische Beratung in Bezug auf die Produkte der Klägerin gehandelt haben soll. Bei einer technischen Beratung handelt es sich einzig um die Beratung hinsichtlich der Technik eines Produktes, wovon die wirtschaftliche Berechtigung der Klägerin, die Herkunft der Mitarbeiter der