Selbst wenn der Beklagte F._____ im Rahmen einer gewerblichen Beratung (wobei eine solche - wie dargelegt - nicht stattfand) auf eine mögliche schwierige Zusammenarbeit mit der Klägerin (wegen Vertragsverletzungen, Sanktionen, Lieferengpässen, Regulierungen etc.) hinweisen wollte, wobei sich die einzelnen Umstände durchaus auf das Produkt auswirken können, ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich hierbei um eine technische Beratung in Bezug auf die Produkte der Klägerin gehandelt haben soll.