handelt es sich um derartige Produkte, zu welchen eine sachliche und technische Beratung hätte erfolgen dürfen. Der Beklagte macht in seinen E-Mails vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021 primär Ausführungen zur Unternehmensstruktur der Klägerin bzw. dazu, dass sie unter russischer Kontrolle stehe (wobei Äusserungen zur Organisation der Klägerin gemäss Vereinbarung vom 5. September 2017 nicht gestattet sind) und weist implizit darauf hin, dass dies für Kunden problematisch sein könnte. Selbst wenn der Beklagte F.___