Bei einem "Produkt" handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um ein materielles oder immaterielles Gut, wobei gemäss Vereinbarung vom 5. September 2017 vorausgesetzt wird, dass über das "Produkt" technisch beraten werden kann. Im vorliegenden Kontext handelt es sich bei einem "Produkt" folglich um ein materielles oder immaterielles technisches Erzeugnis, wobei auch der Beklagte ausführt, dass das "formale Kern- Produkt" aus Hardware und Software bestehe (Beschwerde, S. 15). Beim vom Beklagten in seiner E-Mail vom 8. Juni 2021 genannten "[…]" und "[…]" handelt es sich um derartige Produkte, zu welchen eine sachliche und technische Beratung hätte erfolgen dürfen.