_ hinsichtlich der Klägerin (vgl. E. 2.4.2.1.) erfolgten denn im Weiteren auch ohne jeglichen erkennbaren Bezug zu deren Produkten. Entgegen dem Beklagten ist zur Klärung dieser Frage auch keine Auslegung der Vereinbarung vom 5. September 2017 bzw. des Begriffs "Produkt" notwendig, welche den Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens sprengen würde: Bei einem "Produkt" handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um ein materielles oder immaterielles Gut, wobei gemäss Vereinbarung vom 5. September 2017 vorausgesetzt wird, dass über das "Produkt" technisch beraten werden kann.