In der E-Mail vom 8. Juni 2021 kommt der Beklagte zwar einleitend auf zwei Produkte ("[…]" und "[…]") der Klägerin zu sprechen. Er äussert sich dabei aber nicht vertieft zu diesen, sondern bezieht sich dabei im Wesentlichen auf die (allgemeine) technische Entwicklung, die stattgefunden haben soll ("[…]"). Eine sachliche und technische Beratung, wobei es sich bei "sachlich" und "technisch" um kumulative Voraussetzungen handelt, betreffend die genannten Produkte ("[…]" und "[…]") erfolgte jedenfalls - 11 -