Entsprechend handelt es sich bei den beiden E-Mails des Beklagten vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021 nicht um eine gewerbliche Beratung, sondern vielmehr um das ungefragte Zusenden diverser Informationen bzw. um die Kontaktaufnahme zwecks Aufbaus einer Geschäftsbeziehung. Bereits aus diesem Grund wird die Äusserung des Beklagten nicht vom Ausnahmetatbestand in Ziff. 1 der Vereinbarung vom 5. September 2017 erfasst.