_ über die Produkte der Klägerin zu beraten, was er indes auch nicht tat (dazu sogleich). Unbesehen davon, setzt eine (gewerbliche) Beratung grundsätzlich voraus, dass eine solche von der anderen (zu beratenden) Partei verlangt bzw. immerhin erwünscht wird, was im vorliegenden Fall nicht der Fall war, erfolgte die Kontaktaufnahme (wie erwähnt) einseitig durch den Beklagten und blieben seine E-Mails unbeantwortet. Entsprechend handelt es sich bei den beiden E-Mails des Beklagten vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021 nicht um eine gewerbliche Beratung, sondern vielmehr um das ungefragte Zusenden diverser Informationen bzw. um die Kontaktaufnahme zwecks Aufbaus einer Geschäftsbeziehung.