ihn als Vertriebsagenten für weitere geschäftliche Tätigkeiten in den Q._____ "warmhalten" wollen, da er ihm zukünftig geschäftlich von Nutzen sein könne (Stellungnahme vom 28. März 2023, S. 21 f. [vorinstanzliche Akten]). Daraus ergibt sich, dass der Beklagte F._____ einzig kontaktierte, um eine für ihn nützliche Geschäftsbeziehung aufzubauen, woran auch eine Befragung von F._____ nichts zu ändern vermag (Beschwerde, S. 25). Der Beklagte beabsichtigte mit der Kontaktaufnahme (den E-Mails vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021) folglich nicht, F._____ über die Produkte der Klägerin zu beraten, was er indes auch nicht tat (dazu sogleich).