_ um eine Beratung durch den Beklagten ersucht. Dies ergibt sich im Übrigen daraus, dass die beiden E-Mails vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021 des Beklagten durch F._____ anerkanntermassen unbeantwortet geblieben sind (Stellungnahme vom 28. März 2023, S. 26 [vorinstanzliche Akten]). Der Beklagte führte denn auch aus, er habe F._____ im Vorfeld zur jährlichen […]-Tagung 2021 kontaktiert und habe ihn als Vertriebsagenten für weitere geschäftliche Tätigkeiten in den Q._____ "warmhalten" wollen, da er ihm zukünftig geschäftlich von Nutzen sein könne (Stellungnahme vom 28. März 2023, S. 21 f. [vorinstanzliche Akten]).