2.4.2.2. Aufgrund der einleitenden Formulierung der E-Mail vom 8. Juni 2021 steht fest (und wird vom Beklagten nicht bestritten), dass es sich um eine einseitige Kontaktaufnahme seitens des Beklagten gehandelt hat (vgl. Stellungnahme vom 28. März 2023, S. 21 [vorinstanzliche Akten]). Ausweislich der Akten bestand zwischen F._____ und dem Beklagten weder ein Auftragsverhältnis bzw. ein Beratungs-Mandat noch hat F._____ um eine Beratung durch den Beklagten ersucht.