_ stehe, welche hätten lernen müssen, dass das Leben anders werde, wenn man einmal unter russische Staatskontrolle geraten sei ("[…]"). In der E-Mail vom 9. Juni 2021 informierte der Beklagte F._____ ferner darüber, dass die I._____ ein guter Kunde für das Produkt "[…]" der Klägerin gewesen sei. Bei der I._____ habe es sich um den ursprünglichen - 10 - Käufer der Klägerin im Jahr 2012 gehandelt, wobei es zu dieser Zeit noch ein privates Unternehmen gewesen sei ("[…]"). Im Jahr 2016 sei die I._____ in Russland verstaatlicht worden und sei heute Teil der […] und damit auch ein Teil von […] ("[…]").