2.4.2. 2.4.2.1. Mit E-Mail vom 8. Juni 2021 gelangte der Beklagte mit dem Betreff "[…]" an F._____ als CEO der G._____. Die G._____ vertrieb einige Produkte der Klägerin (vgl. Rechtsöffnungsgesuch vom 7. Februar 2023, N 27 [vorinstanzliche Akten]). In der E-Mail vom 8. Juni 2021 kommt der Beklagte einleitend auf zwei Produkte ("[…]", damit gemeint wohl "[…]" sowie "[…]", damit gemeint wohl "[…]") der Klägerin zu sprechen. Im Weiteren macht der Beklagte im Wesentlichen Ausführungen zur Klägerin. So führt er zunächst aus, dass viele Mitarbeiter der Klägerin von der "[…]" kommen würden, die im Zuge einer Änderung der russischen Staatspolitik verstaatlicht worden sei ("[…]").