technische Beratung umfasse. 2.4. 2.4.1. Die Vereinbarung vom 5. September 2017 (Beilage 16 zum Rechtsöffnungsgesuch vom 7. Februar 2023 [vorinstanzliche Akten]) stellt als (bedingter) gerichtlicher Vergleich grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.2.2 mit weiteren -9- Hinweisen), was unbestritten geblieben ist (Beschwerde, S. 12 Ziff. 1.3.2.). Fraglich und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Bedingung (folglich ein Verstoss des Beklagten gegen Ziff. 1 der Vereinbarung vom 5. September 2017) eingetreten ist. In Ziff. 1 der Vereinbarung vom 5. September 2017 haben die Parteien das Folgende vereinbart: