Produkt" der Klägerin ausmache, weshalb sich der Beklagte darüber habe äussern dürfen, sei neu und daher nicht zu hören. Aus den Ausführungen des Beklagten, wonach er F._____ und dessen Ehefrau persönlich kenne, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Umstände nicht für einen gewerblichen Kontakt sprächen, sondern vielmehr für eine informelle, nicht-geschäftliche Kontaktaufnahme. Der Ausnahmetatbestand der Vereinbarung sei nicht auslegungsbedürftig. Der Beklagte habe den Ausnahmetatbestand bereits in seiner Stellungnahme vom 28. März 2023 anhand einer grammatikalischen Auslegung als klar bezeichnet, indem er zugestimmt habe, dass der Ausnahmetatbestand bloss die sachliche und