2.3. Die Klägerin macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass es sich bei den Ausführungen des Beklagten um konstruierte Schutzbehauptungen handle. Er versuche damit erfolglos, die Anwendung eines Ausnahmetatbestands zu begründen. Der Beklagte behaupte nicht, dass er F._____ beraten habe, sondern mache geltend, dass er F._____ als Vertriebsagent habe abwerben wollen, indem er ihn anhand von Informationen über die Klägerin vor einer Zusammenarbeit habe warnen wollen. Damit sei bereits erstellt, dass der Beklagte F._____ nicht beraten, sondern einseitig und unaufgefordert informiert habe. Die Behauptung, dass die Aktionärsstruktur der Klägerin das "Produkt" bzw. das "erweiterte