Der Beklagte sei berechtigt gewesen, sich zu den diversen (in der Beschwerde dargelegten) Punkten betreffend die "Produkte" der Klägerin zu äussern, ohne gegen das Äusserungsverbot zu verstossen, wozu auch Äusserungen zur Eignerschaft der Klägerin und zu den "Engineering"-Fähigkeiten und Kapazitäten gehören würden. Die Äusserungen, woher die Ingenieure der Klägerin stammten, wo sie zuvor gearbeitet hätten, wie sie aus- und weitergebildet worden seien und ob der Know-How-Transfer auch bei deren Ausscheiden sichergestellt sei, seien zwingend erforderlich gewesen.