2.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sich die Vorinstanz einzig auf die E-Mails stütze, die der Beklagte angeblich verfasst habe. Sie berücksichtige nicht das Recht des Beklagten zur sachlichen und technischen Beratung jeglicher juristischer und natürlicher Personen, wie sie von ihm respektive seiner J._____ GmbH gewerblich angeboten werde. Die Klägerin stelle den flugkritischen "[…]" her, der früher unter Leitung des Beklagten als Projektleiter der K._____ (K._____) zertifiziert worden sei. Das "formale Kern-Produkt" bestehe aus physischen Komponenten wie Hardware sowie verschiedenen Softwares.