Der Beklagte habe F._____ unaufgefordert kontaktiert und es seien keine weiteren E-Mails durch den Beklagten ins Recht gelegt worden, die -6- belegen würden, dass zwischen F._____ und dem Beklagten ein Austausch stattgefunden habe, der Beklagte also beratend für F._____ tätig gewesen wäre. Die Äusserungen seien in keinem gewerblichen beratenden Kontext in Bezug auf die Produkte der Klägerin gefallen.