__ zur H._____ im Jahr 2016. Nach Kriegsausbruch in der Ukraine habe der Beklagte F._____ am 22. Februar 2022 erneut kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass dies nun eine neue Situation für im Westen tätige russisch kontrollierte Unternehmen darstelle. Der Beklagte habe etliche Unterlagen ins Recht gelegt, die alle zeigen sollten, dass die Klägerin nach wie vor Geschäftsbeziehungen mit den russischen Unternehmen pflege. Es komme nicht darauf an, ob die Aussagen wahr oder unwahr seien, sondern es komme einzig darauf an, ob überhaupt Äusserungen über die Produkte der Klägerin getätigt worden seien und ob diese in einem gewerblichen Kontext erfolgt seien. Der Beklagte habe F.___