Bezüglich der angeblich verbotenen Äusserungen des Beklagten gegenüber F._____, CEO der G._____, habe die Klägerin die E- Mails vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021 ins Recht gelegt. Darin spreche der Beklagte die Produkte der Klägerin an und führe im Weiteren aus, dass eine grössere Zahl von Mitarbeitern der Klägerin von H._____ (H._____) stammen würde, welche zwischen 2014 und 2016 im Zuge einer Änderung der russischen Staatspolitik verstaatlich worden sei. In einer weiteren E- Mail des Beklagten an F._____ mache der Beklagte wiederum Ausführungen zur Verstaatlichung der ehemaligen I._____ zur H.___