Streitpunkt sei in diesem Zusammenhang die im gerichtlichen Vergleich formulierte Ausnahmeregelung des Äusserungsverbots des Beklagten. Der Wortlaut dieser Ausnahmeregelung besage, dass wenn sich der Beklagte gewerblich in sachlicher und technischer Beratung von juristischen und natürlichen Personen befinde, er sich zu den Produkten der Klägerin äussern dürfe. Bezüglich der angeblich verbotenen Äusserungen des Beklagten gegenüber F._____, CEO der G._____, habe die Klägerin die E- Mails vom 8. Juni 2021 und 9. Juni 2021 ins Recht gelegt.