2. 2.1. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin wie von ihr beantragt definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 100'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2021. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich beim Rechtsöffnungstitel um eine bedingte gerichtliche Vereinbarung handle, womit der Eintritt der Bedingung von der Klägerin liquid mittels Urkunde nachgewiesen werden müsse. Streitpunkt sei in diesem Zusammenhang die im gerichtlichen Vergleich formulierte Ausnahmeregelung des Äusserungsverbots des Beklagten.