4.2. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für die Verfahren vor der ersten und der zweiten Instanz eine angemessene, richterlich festzusetzende Parteientschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen." 3.2. Mit Verfügung vom 14. September 2023 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2023 beantragte die Klägerin: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschwerdeführers."