" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, vom 22.08.2023 im Verfahren SR.2023.33 vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 07.02.2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und sei die beantragte definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 08.06.2021 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes U._____ (Zahlungsbefehl vom 04.04.2022) nicht zu erteilen. -4-