2. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 500.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'663.60 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 28. August 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. September 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: